24h-Notruf in Aufzügen
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Betriebssicherheitsverordnung fordert die Nachrüstung von Notrufsystemen
in Aufzügen bis Ende 2020

Auf die Nachrüstverpflichtung gemäß § 24 Absatz 2 BetrSichV wird hingewiesen

 

Mit der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung in 2015 haben sich die Bestimmungen für den Aufzugsnotruf geändert.
Neben einer Nachrüstpflicht für bestehende Aufzüge müssen jetzt auch ältere Notrufsysteme auf den aktuellen Stand der Technik gebracht werden.

 

Noch immer verfügen viele ältere Aufzüge nur über eine Hupe als akustische Notrufeinrichtung. Das war bislang zulässig, wenn der Notruf jederzeit von einer beauftragten Person gehört wurde. Diese ständige Präsenz eines Hausmeisters oder Pförtners ist allerdings für die meisten Betreiber kaum zu gewährleisten, wie ein Test des Arbeitsministeriums Nordrhein-Westfalens im Jahr 2013 belegte. Bei mehr als jedem zweiten älteren Aufzug reagierte niemand auf das Notfallsignal. Mit Inkrafttreten der novellierten Betriebssicherheitsverordnung ist damit Schluss. Seit 2015 sieht der Gesetzgeber ein Fernnotrufsystem für jeden Aufzug vor. Das Zwei-Wege-Kommunikationssystem stellt bei Betätigung der Notruftaste automatisch eine Sprechverbindung zu einer ständig besetzten Leitzentrale her.

 

Im Gegensatz zu früheren Ausgaben der Verordnung besteht jetzt auch eine Nachrüstpflicht für ältere Anlagen. Eine vorhandene Notruflösung muss zudem überprüft und auf den neuesten Stand gebracht werden. Das betrifft beispielsweise Tableaus in der Kabine, die noch nicht alle relevanten Notruffunktionen wie Notrufknopf, Piktogramme und Beleuchtung enthalten.

 

Der Gesetzgeber gewährt eine Übergangsfrist bis 31.12.2020, eine Nachrüstung oder Modernisierung ist jedoch bereits jetzt empfehlenswert.

 

Denn Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen zu wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken sind neuerdings Arbeitgebern gleichgestellt.

 

Damit erhöhen sich die haftungsrechtlichen Konsequenzen für viele, die Aufzüge in ihrem Verantwortungsbereich haben. Bleibt die Anlage tatsächlich einmal stecken und wird der Notruf nicht umgehend weitergeleitet, drohen dem Betreiber Schadensersatzforderungen oder sogar die Stilllegung der Anlage durch die Behörden. Und das auch schon heute.

 

Wer also einen Aufzug betreibt, muss sicherstellen, dass eingeschlossene Personen zeitnah und sachgerecht befreit werden.

 

Erfüllen Betreiber diese Voraussetzungen nicht, so darf der Aufzug nicht betrieben werden.

 

Sprechen Sie uns an, wir helfen bei allen Fragen und Aufgaben zur Nachrüstung des Aufzugsnotrufs.

Betriebssicherheitsverordnung fordert die Nachrüstung von
Notrufsystemen in Aufzügen bis Ende 2020

Auf die Nachrüstverpflichtung gemäß § 24 Absatz 2 BetrSichV wird hingewiesen

 

Mit der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung in 2015 haben sich die Bestimmungen für den Aufzugsnotruf geändert.
Neben einer Nachrüstpflicht für bestehende Aufzüge müssen jetzt auch ältere Notrufsysteme auf den aktuellen Stand der Technik gebracht werden.

 

Noch immer verfügen viele ältere Aufzüge nur über eine Hupe als akustische Notrufeinrichtung. Das war bislang zulässig, wenn der Notruf jederzeit von einer beauftragten Person gehört wurde. Diese ständige Präsenz eines Hausmeisters oder Pförtners ist allerdings für die meisten Betreiber kaum zu gewährleisten, wie ein Test des Arbeitsministeriums Nordrhein-Westfalens im Jahr 2013 belegte. Bei mehr als jedem zweiten älteren Aufzug reagierte niemand auf das Notfallsignal. Mit Inkrafttreten der novellierten Betriebssicherheitsverordnung ist damit Schluss. Seit 2015 sieht der Gesetzgeber ein Fernnotrufsystem für jeden Aufzug vor. Das Zwei-Wege-Kommunikationssystem stellt bei Betätigung der Notruftaste automatisch eine Sprechverbindung zu einer ständig besetzten Leitzentrale her.

 

Im Gegensatz zu früheren Ausgaben der Verordnung besteht jetzt auch eine Nachrüstpflicht für ältere Anlagen. Eine vorhandene Notruflösung muss zudem überprüft und auf den neuesten Stand gebracht werden. Das betrifft beispielsweise Tableaus in der Kabine, die noch nicht alle relevanten Notruffunktionen wie Notrufknopf, Piktogramme und Beleuchtung enthalten.

 

Der Gesetzgeber gewährt eine Übergangsfrist bis 31.12.2020, eine Nachrüstung oder Modernisierung ist jedoch bereits jetzt empfehlenswert.

 

Denn Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen zu wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken sind neuerdings Arbeitgebern gleichgestellt.

 

Damit erhöhen sich die haftungsrechtlichen Konsequenzen für viele, die Aufzüge in ihrem Verantwortungsbereich haben. Bleibt die Anlage tatsächlich einmal stecken und wird der Notruf nicht umgehend weitergeleitet, drohen dem Betreiber Schadensersatzforderungen oder sogar die Stilllegung der Anlage durch die Behörden. Und das auch schon heute.

 

Wer also einen Aufzug betreibt, muss sicherstellen, dass eingeschlossene Personen zeitnah und sachgerecht befreit werden.

 

Erfüllen Betreiber diese Voraussetzungen nicht, so darf der Aufzug nicht betrieben werden.

 

Sprechen Sie uns an, wir helfen bei allen Fragen und Aufgaben zur Nachrüstung des Aufzugsnotrufs.

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